In allen Bundesländern kann man inzwischen auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung zum Studium zugelassen werden. Der entscheidende Begriff in diesem Zusammenhang lautet: Berufliche Qualifikation. Doch auch wenn dieser besondere Weg in Studium bundesweit möglich ist, so muss man doch festhalten, dass sich die Regelungen über den Hochschulzugang anhand der beruflichen Vorbildung von Bundesland zu Bundesland mitunter erheblich voneinander unterscheiden.

Weit verbreitet ist beispielsweise die Möglichkeit, als Handwerksmeister oder Inhaber einer „der Meisterprüfung  gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfung“ den allgemeinen Hochschulzugang zu erhalten. Hier dienen der Meisterbrief bzw. Urkunden/Zeugnisse über Ihre berufliche Weiter-/Fortbildung als notwendiger Nachweis für die entsprechende Qualifikation. Darüber hinaus können die Bundesländer weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen – etwa die Teilnahme an einem Beratungsgespräch.

Beantragen Sie in den nachstehenden Bundesländern bei den Hochschulen die Feststellung des allgemeinen Hochschulzugangs durch eine Aufstiegsfortbildung:
Bayern, Berlin (FU Berlin für die Studiengänge Pharmazie und Tiermedizin) und Rheinland-Pfalz.
Die erforderlichen Antragsformulare sowie weitergehende Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Hochschulen.

In NRW legen Sie die berufliche Qualifikation (Aufstiegsfortbildung) in Bielefeld, Bonn, Duisburg-Essen, Düsseldorf, Köln und Münster (nur Pharmazie) zur Prüfung vor.

Für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin prüft Hochschulstart im Auftrag der Universitäten Aachen und Münster die berufliche Qualifikation von Bewerber*innen mit Ausbildung/Tätigkeit und Aufstiegsfortbildungen. Für die Universität Bochum beschränkt sich die Prüfung nur auf Bewerber*innen mit Aufstiegsfortbildungen.

Für das Bundesland Baden-Württemberg benötigen Sie den Nachweis über ein geführtes Beratungsgespräch. Die Prüfung der beruflichen Qualifikation (Aufstiegsfortbildung) erfolgt für die Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm durch Hochschulstart.

Für Berlin (Charité Berlin für die Studiengänge Humanmedizin/Zahnmedizin), Hessen, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern prüft Hochschulstart die berufliche Qualifikation. Weitergehende Zugangsvoraussetzungen bestehen nicht.

Etwas anders sieht es bei einer fachgebundenen Hochschulreife aus:
Diese kann zum Beispiel vorliegen, wenn Sie eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem dem angestrebten Studiengang verwandten Ausbildungsberuf mit anschließender mehrjähriger Berufspraxis vorweisen können.

Für die Bundesländer Berlin (nur Charitè für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin), Niedersachsen und NRW (Aachen und Münster für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin) prüft Hochschulstart die berufliche Qualifikation.

Die FU Berlin hingegen prüft auf Antrag die berufliche Qualifikation für die Studiengänge Pharmazie und Tiermedizin eigenständig und erteilt eine fachgebundene HZB, die Sie mit dem Zulassungsantrag hier in beglaubigter Kopie einreichen müssen.

In NRW legen Sie die berufliche Qualifikation (Ausbildung und Tätigkeit) in Bielefeld, Bochum, Bonn, Duisburg-Essen, Düsseldorf, Köln und Münster (nur Pharmazie) zur Prüfung vor.

In Sachsen-Anhalt (hier: Universität Halle),  Rheinland-Pfalz und im Saarland stellen Sie die Anträge auf Erteilung fachgebundener Hochschulzugangsberechtigungen bei den Universitäten Halle, Mainz und der Universität des Saarlandes. Weitergehende Informationen hierzu erhalten Sie auf den Internetseiten der Hochschulen.

In Bayern haben die Universitäten Erlangen-Nürnberg, Regensburg und Würzburg Vorabquoten für Bewerber*innen mit fachbezogener Berufsausbildung und dreijähriger Berufspraxis eingerichtet. Die Vergabe der Studienplätze für Humanmedizin, Zahnmedizin und Pharmazie erfolgt lokal durch die Hochschulen.

In den Bundesländern Bayern (hier: LMU München und Universität Augsburg), Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt (hier: Universität Magdeburg) und Mecklenburg-Vorpommern ist grundsätzlich die Teilnahme an einer Hochschulzugangsprüfung zum Erwerb der eigentlichen Studienberechtigung erforderlich. Ob die Prüfung durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Hochschulen.

Die von den Hochschulen ausgefertigten Bestätigungen über den allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulzugang sowie die zugrunde liegende berufliche Qualifikation müssen in amtlich beglaubigten Kopien mit dem jeweiligen Zulassungsantrag eingereicht werden.

Hamburg und Sachsen:
In den Bundesländern Hamburg und Sachsen wurde beschlossen, die Bewerbungen von beruflich Qualifizierten im Verfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge lokal abzuwickeln. Die eigens dafür eingeführten Quoten haben zur Folge, dass der gesamte Bewerbungsprozess für beruflich Qualifizierte unabhängig von Hochschulstart erfolgt. Entsprechende Bewerbungen über das Bewerbungsportal von Hochschulstart werden daher vom Zentralen Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Thüringen:
Das Bundesland Thüringen hat für Bewerber*innen mit fachbezogener Berufsausbildung und anschließender dreijähriger Berufspraxis ebenfalls eine Vorabquote eingerichtet. Bewerbungen richten Sie bitte direkt an die Universität Jena.

Bewerber*innen mit einer Aufstiegsfortbildung verfügen über den allgemeinen Hochschulzugang und müssen sich nach wie vor am zentralen Vergabeverfahren bei Hochschulstart beteiligen.
Die Prüfung der Aufstiegsfortbildungen für Meister, staatlich geprüfte Techniker und staatlich geprüfte Betriebswirte erfolgt durch Hochschulstart. Alle anderen Aufstiegsfortbildungen legen Sie der Universität Jena bitte zur Anerkennung vor. Erteilte Studienberechtigungen reichen Sie bitte mit dem Zulassungsantrag ein.