Die Geburt der Stiftung

Grundlage für die Errichtung und Zusammensetzung der Stiftung für Hochschulzulassung ist der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 und das Errichtungsgesetz vom 18. November 2008. Staatsvertrag und Errichtungsgesetz sind im Mai 2010 in Kraft getreten und haben die Überführung der ehemals als Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) bekannten Anstalt des öffentlichen Rechts in die Rechtsform einer Stiftung öffentlichen Rechts ermöglicht. Dieser nahtlose Übergang war notwendig, damit die Arbeit der ZVS in Bezug auf die Bearbeitung von Zulassungsanträgen und die damit einhergehende Beratungstätigkeit rund um das Themenfeld „Aufnahme eines Studiums an staatlichen deutschen Hochschulen“ sinnvoll weitergeführt werden konnte.

Seit ihrer Errichtung im Jahr 1973 hatte die ZVS die Vergabe von Studienplätzen für das erste Semester in Studiengängen, die bundesweit Zulassungsbeschränkungen unterlagen, zur Aufgabe. Hintergrund war das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1972, das die Anerkennung eines Teilhaberechts eines jeden Bewerbers an bereitgestellten Studienplätzen unter Zugrundelegung gleicher Kriterien statuierte.

Nach Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts konnten Studienplätze in Medizin, Pharmazie, Tier- und Zahnmedizin und noch weiteren Studiengängen (wie bspw. Psychologie, Jura oder BWL), die sich durch eine die vorhandene Studienplatzzahl bundesweit übersteigende Bewerberzahl auszeichneten, erstmals nach bundesweit gültigen einheitlichen Kriterien durch die ZVS vergeben werden. Auch nach dem zweiten Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus clausus vom 8. Februar 1977 wurde die Forderung, eine Bewerberauswahl nach sachgerechten Kriterien vorzunehmen und gerechte Chancen für jeden zu eröffnen, bekräftigt. Nur bei Einhaltung dieser Grundsätze könne das Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes eingeschränkt werden.

Das Ende der ZVS wurde 2008 durch die 16 Bundesländer beschlossen – und diese geschichtliche Zäsur läutete schließlich die Geburtsstunde der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) ein, die ab dem 01.05.2010 in Sachen Studienplatzvergabe für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge in die Hand nahm.

Neue Aufgaben

Es war von Anfang an klar, dass die Aufgaben der SfH wachsen sollten. Bewerber*innen, die sich für lokal zulassungsbeschränkte Studiengänge interessieren, verfolgen in der Regel eine einfache Strategie: Sie bewerben sich an mehreren Orten gleichzeitig für den gleichen Studiengang und/oder für mehrere Studiengänge am gleichen Ort, um die Wahrscheinlichkeit auf eine Zulassung in diesen stark nachgefragten Studiengängen zu erhöhen. So nachvollziehbar dieses Vorgehen auch ist – für Hochschulen entsteht hier jedoch schnell ein Problem, denn wenn diese ein Zulassungsangebot erteilt, dann warten viele Bewerber*innen zunächst einmal ab, ob angesichts der Vielzahl ihrer Bewerbungen nicht vielleicht noch ein besseres Angebot eintrifft. Und wenn sie schließlich ein Angebot annehmen, so informieren die wenigsten Bewerber*innen alle anderen Hochschulen, an denen sie sich beworben haben, über diese Entscheidung. Im Ergebnis halten die Hochschulen also bis zum letzten Moment noch Studienplätze für Bewerber*innen frei (schließlich wurde ja ein Angebot ausgesprochen), die diese Plätze jedoch nicht in Anspruch nehmen werden. Was dann folgt, sind aufwändige und langwierige örtliche Nachrückverfahren, die sich bis in den Beginn der Vorlesungszeit hinein ziehen, um die zuvor reservierten Studienplätze an Bewerber*innen zu vermitteln, die bis dato noch kein Zulassungsangebot erhalten hatten.

Die Gemengelage im Spannungsfeld zwischen Bewerber*innen („Ich möchte studieren.“) und Hochschulen („Ich möchte meine Studienplatz-Kapazitäten ausschöpfen.“) konnte folglich durchaus als problembehaftet bezeichnet werden. Das erkannten natürlich auch die Vertreter*innen der Wissenschaftsministerien der Länder – und so entstand gemeinsam mit den Hochschulen die Idee, ein System zu schaffen, das mithilfe eines kontinuierlichen Datenabgleichs die Kommunikation zwischen den verschiedenen „Lagern“ erleichtert und so dabei hilft, die Vergabe und Annahme von Zulassungsangeboten ortsübergreifend zu koordinieren.

Aus dieser Idee ging 2012 das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV) hervor, um dessen Ausbau und Betrieb sich nun ebenfalls die SfH kümmern sollte. Allerdings war von Anfang an klar, dass diese komplexe Aufgabe ihre Zeit benötigen und das System erst dann mit voller Effizienz arbeiten würde, wenn möglichst viele (um nicht zu sagen alle) Hochschulen teilnehmen.

Doch die SfH sah diese Aufgabe als Herausforderung an und hat mit eigens ins Leben gerufenen Kleinteams parallel zum herkömmlichen Betrieb in Sachen bundesweit zulassungsbeschränkter Studiengänge das DoSV an immer mehr Hochschulen in Deutschland etabliert. Der hier zusehends kultivierte Servicegedanke prägte mehr und mehr die Haltung der SfH, so dass es nur eine Frage der Zeit war, bis man im Stiftungsrat begann, über die Möglichkeiten der Ausweitung der DoSV-Dienstleistung auf die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge (und die entsprechend aktiven Hochschulen) nachzudenken. Aber kaum waren entsprechende Konzepte auf den Weg gebracht, zeichnete sich eine Gesetzesreform ab, deren Auswirkungen sich in einem denkwürdigen Urteil Ende 2017 manifestierten und für eine echte Zäsur in der Geschichte der SfH sorgten.

Auswirkungen einer Gesetzesreform

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/12/ls20171219_1bvl000314.html) machte umfangreiche gesetzliche Reformen notwendig, die durch die Länder bzw. die Gremien der SfH konzipiert und auf den benötigten formellen Weg gebracht werden mussten. Diese hatten selbstverständlich massive Auswirkungen auf die Aktivitäten der SfH: Statt „nur“ um die Weiterentwicklung des DoSV im Sinne einer Integration der bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge (nebst der damit verknüpften bekannten Vergabelogik) ging es nun darum, ein Integriertes Verfahren zu schaffen, das in der Lage ist, ein sich in kürzester Zeit neu abbildendes Vergabeverfahren für Medizin & Co zu berücksichtigen – und das alles binnen zwei Jahren (inkl. der benötigten Erschaffung der Verfahrensgrundlagen durch die Politik).

Um diese Mammutaufgabe bewältigen zu können, beschloss die SfH bereits im Frühjahr 2018, die eigene Organisation neu zu strukturieren. Infolge dessen wurde die bisherige Geschäftsführung in Dortmund im Juni 2018 durch eine Doppelspitze mit geteilten Aufgabenfeldern (Administration / Technik) ersetzt. Anschließend wurden betriebsinterne Ressorts umgebildet und teils neu geschaffen. Außerdem wurde ein Stiftungsbeirat etabliert, der den Kommunikationsfluss zwischen den Organisationseinheiten der SfH und den Stakeholdern optimiert, und ein IT-Beirat ins Leben gerufen, der die neuen (insbesondere technischen) Herausforderungen erfasst, die im Kontext und Nachgang der umfassenden Reformen auf die SfH in Angriff genommen werden wollen.

Moderne Zielsetzung

Wenn man also aktuell auf die SfH blickt, so sieht man eine Organisation, die sich nicht nur für das Jetzt und Heute, sondern auch für kommende Themen wappnet. Und das nicht nur im präventiven Sinne: Die SfH möchte die Zukunft der Hochschulzulassung ebenso aktiv wie kreativ mitgestalten, um die Interessen der Bewerber*innen, der Hochschulen und der Wissenschaftsministerien im Gleichgewicht zu bündeln und so den Weg ins Studium auch im Kontext der voranschreitenden Digitalisierung weiterhin fair, transparent und komfortabel zu gestalten.