Online-Bewerbungsfrist endet für "Alt-Abiturient*innen" am 31. Mai 2024

Zentrales Verfahren (Human-, Tier-, Zahnmedizin und Pharmazie)

Für alle Bewerber*innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2024 erworben haben, endet am 31.05.2024 die Bewerbungsfrist für die Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie.

Zuvor müssen Sie sich jedoch online über das Bewerbungsportalregistriert haben. Wichtig: Im Anschluss an die Online-Bewerbung drucken Sie das Antragsformular aus und unterschreiben es. Das Formular und die darin aufgelisteten Unterlagen müssen bis spätestens zum 15.06.2024 (Ausschlussfrist*) postalisch bei Hochschulstart eingegangen sein. Der Posteingang bei Hochschulstart ist maßgeblich. Es zählt nicht (!) das Datum für die Aufgabe bei der Post. Bitte wählen Sie eine verlässliche Zustellart für Ihre Unterlagen.

Wiederbewerber*innen müssen Dokumente, die bereits bei einer früheren Bewerbung eingereicht wurden, nicht erneut zusenden.

Grundsätzlich ist es auch möglich, weitere Unterlagen nachzureichen, bspw. Dienstnachweise. Nähere Informationen zum Nachreichen finden Sie auch in der Terminübersicht.

Bei den örtlich zulassungsbeschränkten oder zulassungsfreien Studiengängen entscheiden die Hochschulen über die Bewerbungsfristen. Bitte erkundigen Sie sich dort, welche Fristen für Ihre Bewerbung gelten.

*Ausschlussfrist
Was ist eine Ausschlussfrist? Mit einer Ausschlussfrist wird gekennzeichnet, bis wann gewisse Verfahrenshandlungen von Ihnen vorgenommen sein müssen, damit diese im Vergabeverfahren berücksichtigt werden können. So kann nach Ablauf einer Ausschlussfrist z.B. ein Antrag nicht mehr am Vergabeverfahren beteiligt oder es können nachgereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Verlängerung einer Ausschlussfrist ist nicht möglich. Nach Ablauf einer Ausschlussfrist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Verfahrensstand nicht möglich – es kann also nicht auf den Verfahrenstand zurückgesetzt werden als die Frist noch nicht verstrichen war – dies gilt selbst dann, wenn die Fristversäumnis unverschuldet ist.

Die einschlägigen Ausschlussfristen sind in den Vergabeverordnungen der einzelnen Länder festgelegt.

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