Page 14 - Ergänzende Informationen zur Bewerbung Sommersemester 2023
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1. Antrag auf Nachteilsausgleich • die Angabe der für eine etwaige Leistungsbeeinträchtigung
– Verbesserung der Durchschnittsnote maßgeblichen, nicht selbst zu vertretenden Umstände
nach Art und Dauer; dabei muss sich die Schule auf nach-
Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Durchschnittsnote gewiesene Tatsachen beschränken;
(bzw. die zugehörige Punktzahl) ein wesentliches Auswahlkrite-
rium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen ausgeglichen • die Angabe der erkennbaren und glaubhaft gemachten
werden, die Bewerber*innen gehindert haben, beim Erwerb Auswirkungen jener Umstände auf die Leistungen in den
der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur) eine bessere einzelnen Unterrichtsfächern nach dem Urteil der jeweili-
Durchschnittsnote/Punktzahl zu erreichen. Werden derarti- gen Fachlehrkräfte;
ge Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, wi rd der
Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote/ • eine Klausel, wonach das Gutachten nur für die Vorlage bei
Punktzahl am Vergabeverfahren beteiligt. Hierbei ist zu beach- der Stiftung für Hochschulzulassung bestimmt ist und nur
ten, dass nicht die Abiturprüfung selbst, sondern die Leistungen für diesen Zweck verwendet werden darf;
in den Schuljahren der Oberstufe, die zum Erwerb des Abiturs
führen, betrachtet werden. • das Dienstsiegel.
Der Nachweis der Umstände, die zu einer Leistungsbeeinträch- 3. Wenn die Schule davon überzeugt ist, dass die geltend ge-
tigung geführt haben (z.B. monatelanger Krankenhausaufent- machten (nicht selbst zu vertretenden) besonderen Um-
halt), reicht für die Begründung eines Antrags allein nicht aus. stände zu einer Beeinträchtigung der schulischen Leistun-
Vielmehr muss zusätzlich nachgewiesen werden, wi e sich die gen geführt haben, so muss unter Berücksichtigung der
Umstände auf die Durchschnittsnote ausgewirkt haben. langjährigen Gesamtentwicklung der Leistungen für jedes
in Betracht kommende Unterrichtsfach glaubhaft festge-
Zum Nachweis des Leistungsabfalls müssen Sie beglaubigte Ko- stellt werden, welche bessere Note bzw. höhere Punktzahl
pien Ihrer Schulzeugnisse beifügen. In der Regel muss als wei - ohne jene Beeinträchtigung zu erwarten gewesen wäre.
terer Nachweis ein Gutachten der Schule (nicht der Lehrer!) Die sich hieraus für die Hochschulzugangsberechtigung er-
vorliegen – denn nur die Schule kann beurteilen, ob und in wel- gebende bessere Durchschnittsnote bzw. höhere Gesamt-
chem Umfang sich die belastenden Umstände auf Ihre schuli- punktzahl ist anzugeben.
schen Leistungen ausgewirkt haben. Das Gutachten muss von 4. Auf allgemeine Erfahrungstatsachen kann ein Gutachten
der Schulleitung unterzeichnet sein. Das Schulgutachten muss nur bei der Bescheinigung von geringfügigen Leistungs-
auch das Dienstsiegel der Schule tragen. differenzen gestützt werden. Die Anforderungen an die
schlüssige Darstellung der Wirkungszusammenhänge müs-
Fordern Sie das Gutachten so frühzeitig wie möglich an, da- sen mit der Höhe der bescheinigten Noten- bzw. Punktzahl-
mit Ihre Schule es noch vor Bewerbungsschluss erstellen kann. bandbreite steigen.
Welchen Inhalt das Schulgutachten haben muss und wel che 5. Soweit im Einzelfall notwendig und möglich, kann eine an
Anforderungen an das Gutachten gestellt werden, bestimmen der Schule tätige oder für die Schule zuständige Schulpsy-
die im weiteren Verlauf dargestellten Grundsätze. Si e müssen chologin oder ein entsprechender Schulpsychologe bei der
Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf di e sich Erstellung des Gutachtens hinzugezogen werden.
das Schulgutachten stützt (bspw. Zeugnisse und fachärztliche
Gutachten). Auf ein Schulgutachten kann nur verzichtet werden, wenn die
Schule nicht in der Lage ist, es zu erstellen. Beispiel: Sie haben
Grundsätze für die Erstellung von Schulgutachten zu die Schule nur kurze Zeit besucht, so dass diese außerstande
Anträgen auf Nachteilsausgleich ist, die Auswirkungen des Antragsgrundes zu beurteilen. Al ler-
dings muss dann auch eine solche Stellungnahme der Schule
Damit die Schulen, von denen Gutachten zu Anträgen auf Nach- bei Hochschulstart eingereicht werden.
teilsausgleich bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation
erbeten werden, nach vergleichbaren Maßstäben vorgehen, In solch einem Fall kommt das Gutachten einer s owohl päda-
sind folgende Grundsätze bei der Erstellung solcher Gutachten gogisch als auch psychologisch ausgebildeten sachverständigen
zu beachten: Person in Betracht, das Sie sich auf eigene Kosten beschaffen
müssen. Die Gutachter*innen müssen sowohl eine pädago-
1. Die Entscheidung darüber, ob sich die Schule, an der di e gische Ausbildung (z.B. durch Ablegung beider Lehramtsprü-
Hochschulzugangsberechtigung erworben worden ist, gut- fungen) als auch eine psychologische Ausbildung (z.B. al s Dip-
achtlich zu einem Antrag auf Nachteilsausgleich bei der lompsychologin/Diplompsychologe) erfolgreich abgeschlossen
Auswahl nach dem Grad der Qualifikation äußert, trifft die haben; der schulpsychologische Dienst kann Ihnen möglicher-
Leitung der Schule nach pflichtgemäßem Ermessen. Die weise helfen, eine solche Person zu finden. Legen Sie beim an-
Schule kann die Erstellung eines Gutachtens ablehnen; sie schließenden Gespräch eine Mitteilung der Schule vor, dass die-
wird es insbesondere dann verweigern, wenn die für das se die Auswirkungen des Grundes nicht beurteilen und deshalb
Gutachten notwendigen Feststellungen wegen fehlender kein Schulgutachten erstellen konnte.
Kenntnisse über die zu begutachtende Person (z.B. zu kurze
Dauer der Zugehörigkeit zur Schule) nicht erfolgen können. Das Gutachten muss im pädagogischen Bereich ei ne Auswer-
2. Das von der Schulleitung zu unterzeichnende Schulgutach- tung Ihrer Schulleistungen vor und nach Eintritt des belastenden
ten muss enthalten: Umstandes enthalten. Aufbauend darauf muss die Gutachterin
bzw. der Gutachter die in der Psychologie zur Ermittlung von In-
• Eine kurze Beschreibung der Schullaufbahn der Schülerin telligenz, Begabung, Persönlichkeitsstruktur, Leistungsmotivati-
oder des Schülers; on und Belastbarkeit einer Person entwickelten Testverfahren
Sommersemester 2023