Page 19 - Ergänzende Informationen zur Bewerbung Sommersemester 2023
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        Die Zulassung zum Zweitstudium



        Wenn Sie bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an  Die Studiengänge
        einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben und nun –  Der staatliche Auftrag von Hochschulstart erstreckt sich auf die
        etwa zur Verbesserung Ihrer beruflichen Möglichkeiten – einen  Vergabe von Studienplätzen für Zweitstudienbewerber*innen
        in das Zentrale Verfahren (Humanmedizin, Zahnmedizin, Tier-  in   den   bundesweit   zulassungsbeschränkten   Studiengängen
        medizin, Pharmazie) von Hochschulstart einbezogenen Studi-  (=Zentrales Verfahren - ZV) Humanmedizin, Zahnmedizin, Tier-
        engang studieren möchten, sind Sie Zweitstudienbewerber*in.  medizin (nur zum Wintersemester) und Pharmazie. Zweitstu-
        Für Sie gelten dann besondere Regeln bei der Zulassung. Die  dienbewerbungen auf örtlich zulassungsbeschränkte Studien-
        Auswahlbestimmungen für Zweitstudienbewerber*innen gel -  gänge werden ausschließlich bei den jeweiligen Hochschulen
        ten für Sie, wenn Sie mit Ablauf der für Sie geltenden Bewer-  geprüft.
        bungsfrist ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolg-
        reich abgeschlossen haben.                            Die Zulassung zum Zweitstudium ist eingeschränkt mi t Rück-
                                                              sicht auf diejenigen, die noch keinen deutschen Studienab-
                                                              schluss besitzen. Für ein Zweitstudium sind pro Studienangebot
                                                              jeweils höchstens drei Prozent der Studienplätze vorgesehen.


                                                              Die Regeln
                                                              Die Studienplätze werden nach einem Punktwert vergeben, der
                                                              aus dem Prüfungsergebnis des Erststudiums und den Gründen
                                                              für das Zweitstudium gebildet wird. Für das Prüfungsergebnis
                                                              des abgeschlossenen Erststudiums gibt es folgende Punktwer-
                                                              te:

                                                              •   Noten „ausgezeichnet“und „sehr gut“     4 Punkte
                                                              •   Noten „gut“ und voll „befriedigend“    3 Punkte
        Ein Studium ist abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene   •   Note „befriedigend“                 2 Punkte
        staatliche Abschlussprüfung (Staatsexamen) oder akademische  •   Note „ausreichend“               1 Punkt
        Abschlussprüfung (z.B. Diplom- oder Magisterprüfung, Bache-   •   Note „nicht nachgewiesen“        1 Punkt
        lor) erfolgreich abgelegt worden ist.
                                                              Die Note,  mit der Sie Ihr Erststudium beendet haben, muss
        Ein  Studium  ist abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene  im Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung
        staatliche Abschlussprüfung (Staatsexamen) oder akademische  der Stelle nachgewiesen sein, die für die Ausstellung des Ab-
        Abschlussprüfung (z.B. Diplom- oder Magisterprüfung, Bache-  schlusszeugnisses zuständig ist. Andernfalls muss der schlech-
        lor) erfolgreich abgelegt worden ist.                 teste Leistungsgrad zugrunde gelegt werden. In einigen Fällen
                                                              können Bewerber*innen mit abgeschlossenem Medizinstudi-
        Bitte beachten Sie:                                   um aufgrund der entsprechenden Approbationsordnung di e
        Bei  Rechtswissenschaft  (bzw.  Jura)  und  den  Lehramtsstudi-  Gesamtnote für die ärztliche Prüfung nicht nachweisen. Sie
        engängen gilt z.B. das Studium mit dem Bestehen der Ersten  müssen dann dem Zulassungsantrag noch Bescheinigungen der
        Staatsprüfung als abgeschlossen; ein Pharmaziestudium gilt im  Prüfungsämter (Ergebnismitteilungen der Prüfungsstelle) bei-
        Hinblick auf die Zweitstudienregelung mit Bestehen des Zwei-  fügen.
        ten  Teils  der  Pharmazeutischen  Prüfung  als  abgeschlossen.
        Wann im Übrigen eine Abschlussprüfung als abgelegt anzuse-  Die Gründe
        hen ist, erfragen Sie bitte bei der prüfungsabnehmenden Stelle.  Folgende Gründe erkennt Hochschulstart an:

        Hochschulen sind z.B. Universitäten, frühere Gesamthochschu-   •   Zwingende berufliche Gründe         9 Punkte
        len, Pädagogische Hochschulen, Musikhochschulen, Kunst-   •   Wissenschaftliche Gründe    7, 9 oder 11 Punkte
        hochschulen, Sporthochschulen, Bundeswehrhochschulen,   •   Besondere berufliche Gründe              7 Punkte
        Kirchliche Hochschulen, Fachhochschulen ei nschließlich der   •   Sonstige berufliche Gründe          4 Punkte
        Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung.           •   Sonstige Gründe                             1 Punkt
        Berufsakademien* sowie Vorgängereinrichtungen der Fach-
        hochschulen, z.B. höhere Fachschulen und Ingenieurschulen,
        zählen nicht dazu.









        *Berufsakademien zählen dann zu den Hochschulen, wenn sie entweder (wie in BaWü) durch Gesetz
        den Hochschulstatus erhalten haben oder durch einen staatlichen Verleihungsakt staatlich anerkannt
        werden und der Studienabschluss einem Abschluss an einer Hochschule gleichgestellt und als gleich-
        wertig zu betrachten ist. Die baden-württembergischen Berufsakademien haben z.B. zum 1. März 2009
        Hochschulstatus erhalten und heißen jetzt „Duale Hochschulen“. Studienbewerber*innen, die dort ihren
        Abschluss nach dem 28. Februar 2009 erworben haben, gelten als Zweitstudienbewerber*innen.
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