Page 19 - Ergänzende Informationen zur Bewerbung Sommersemester 2023
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Die Zulassung zum Zweitstudium
Wenn Sie bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an Die Studiengänge
einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben und nun – Der staatliche Auftrag von Hochschulstart erstreckt sich auf die
etwa zur Verbesserung Ihrer beruflichen Möglichkeiten – einen Vergabe von Studienplätzen für Zweitstudienbewerber*innen
in das Zentrale Verfahren (Humanmedizin, Zahnmedizin, Tier- in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen
medizin, Pharmazie) von Hochschulstart einbezogenen Studi- (=Zentrales Verfahren - ZV) Humanmedizin, Zahnmedizin, Tier-
engang studieren möchten, sind Sie Zweitstudienbewerber*in. medizin (nur zum Wintersemester) und Pharmazie. Zweitstu-
Für Sie gelten dann besondere Regeln bei der Zulassung. Die dienbewerbungen auf örtlich zulassungsbeschränkte Studien-
Auswahlbestimmungen für Zweitstudienbewerber*innen gel - gänge werden ausschließlich bei den jeweiligen Hochschulen
ten für Sie, wenn Sie mit Ablauf der für Sie geltenden Bewer- geprüft.
bungsfrist ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolg-
reich abgeschlossen haben. Die Zulassung zum Zweitstudium ist eingeschränkt mi t Rück-
sicht auf diejenigen, die noch keinen deutschen Studienab-
schluss besitzen. Für ein Zweitstudium sind pro Studienangebot
jeweils höchstens drei Prozent der Studienplätze vorgesehen.
Die Regeln
Die Studienplätze werden nach einem Punktwert vergeben, der
aus dem Prüfungsergebnis des Erststudiums und den Gründen
für das Zweitstudium gebildet wird. Für das Prüfungsergebnis
des abgeschlossenen Erststudiums gibt es folgende Punktwer-
te:
• Noten „ausgezeichnet“und „sehr gut“ 4 Punkte
• Noten „gut“ und voll „befriedigend“ 3 Punkte
Ein Studium ist abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene • Note „befriedigend“ 2 Punkte
staatliche Abschlussprüfung (Staatsexamen) oder akademische • Note „ausreichend“ 1 Punkt
Abschlussprüfung (z.B. Diplom- oder Magisterprüfung, Bache- • Note „nicht nachgewiesen“ 1 Punkt
lor) erfolgreich abgelegt worden ist.
Die Note, mit der Sie Ihr Erststudium beendet haben, muss
Ein Studium ist abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene im Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung
staatliche Abschlussprüfung (Staatsexamen) oder akademische der Stelle nachgewiesen sein, die für die Ausstellung des Ab-
Abschlussprüfung (z.B. Diplom- oder Magisterprüfung, Bache- schlusszeugnisses zuständig ist. Andernfalls muss der schlech-
lor) erfolgreich abgelegt worden ist. teste Leistungsgrad zugrunde gelegt werden. In einigen Fällen
können Bewerber*innen mit abgeschlossenem Medizinstudi-
Bitte beachten Sie: um aufgrund der entsprechenden Approbationsordnung di e
Bei Rechtswissenschaft (bzw. Jura) und den Lehramtsstudi- Gesamtnote für die ärztliche Prüfung nicht nachweisen. Sie
engängen gilt z.B. das Studium mit dem Bestehen der Ersten müssen dann dem Zulassungsantrag noch Bescheinigungen der
Staatsprüfung als abgeschlossen; ein Pharmaziestudium gilt im Prüfungsämter (Ergebnismitteilungen der Prüfungsstelle) bei-
Hinblick auf die Zweitstudienregelung mit Bestehen des Zwei- fügen.
ten Teils der Pharmazeutischen Prüfung als abgeschlossen.
Wann im Übrigen eine Abschlussprüfung als abgelegt anzuse- Die Gründe
hen ist, erfragen Sie bitte bei der prüfungsabnehmenden Stelle. Folgende Gründe erkennt Hochschulstart an:
Hochschulen sind z.B. Universitäten, frühere Gesamthochschu- • Zwingende berufliche Gründe 9 Punkte
len, Pädagogische Hochschulen, Musikhochschulen, Kunst- • Wissenschaftliche Gründe 7, 9 oder 11 Punkte
hochschulen, Sporthochschulen, Bundeswehrhochschulen, • Besondere berufliche Gründe 7 Punkte
Kirchliche Hochschulen, Fachhochschulen ei nschließlich der • Sonstige berufliche Gründe 4 Punkte
Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung. • Sonstige Gründe 1 Punkt
Berufsakademien* sowie Vorgängereinrichtungen der Fach-
hochschulen, z.B. höhere Fachschulen und Ingenieurschulen,
zählen nicht dazu.
*Berufsakademien zählen dann zu den Hochschulen, wenn sie entweder (wie in BaWü) durch Gesetz
den Hochschulstatus erhalten haben oder durch einen staatlichen Verleihungsakt staatlich anerkannt
werden und der Studienabschluss einem Abschluss an einer Hochschule gleichgestellt und als gleich-
wertig zu betrachten ist. Die baden-württembergischen Berufsakademien haben z.B. zum 1. März 2009
Hochschulstatus erhalten und heißen jetzt „Duale Hochschulen“. Studienbewerber*innen, die dort ihren
Abschluss nach dem 28. Februar 2009 erworben haben, gelten als Zweitstudienbewerber*innen.
Sommersemester 2023