Page 14 - Ergänzende Informationen zur Bewerbung Wintersemester 2024/25
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1. Antrag auf Nachteilsausgleich • die Angabe der für eine etwaige Leistungsbeeinträchtigung
– Verbesserung der Durchschnittsnote maßgeblichen, nicht selbst zu vertretenden Umstände
nach Art und Dauer; dabei muss sich die Schule auf nach-
Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Durchschnittsnote gewiesene Tatsachen beschränken;
(bzw. die zugehörige Punktzahl) ein wesentliches Auswahlkrite-
rium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen ausgeglichen • die Angabe der erkennbaren und glaubhaft gemachten
werden, die Bewerber*innen gehindert haben, beim Erwerb der Auswirkungen jener Umstände auf die Leistungen in den
Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur) eine bessere einzelnen Unterrichtsfächern nach dem Urteil der jeweili-
Durchschnittsnote/Punktzahl zu erreichen. Werden derarti- gen Fachlehrkräfte;
ge Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, kann der
Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote/ • eine Klausel, wonach das Gutachten nur für die Vorlage bei
Punktzahl am Vergabeverfahren beteiligt werden. Hierbei ist zu der Stiftung für Hochschulzulassung bestimmt ist und nur
beachten, dass nicht die Abiturprüfung selbst, sondern die für diesen Zweck verwendet werden darf;
Leistungen in den Schuljahren der Oberstufe, die zum Erwerb
des Abiturs führen, betrachtet werden. • das Dienstsiegel.
Der Nachweis der Umstände, die zu einer Leistungsbeeinträch- 3. Wenn die Schule davon überzeugt ist, dass die geltend ge-
tigung geführt haben (z.B. monatelanger Krankenhausaufent- machten (nicht selbst zu vertretenden) besonderen Um-
halt), reicht für die Begründung eines Antrags allein nicht aus. stände zu einer Beeinträchtigung der schulischen Leistun-
Vielmehr muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass und wie gen geführt haben, so muss unter Berücksichtigung der
sich die Umstände auf die Durchschnittsnote ausgewirkt haben. langjährigen Gesamtentwicklung der Leistungen für jedes in
Betracht kommende Unterrichtsfach glaubhaft festgestellt
Zum Nachweis des Leistungsabfalls müssen Sie beglaubigte Ko- werden, welche bessere Note bzw. höhere Punktzahl ohne
pien Ihrer Schulzeugnisse beifügen. In der Regel muss als wei- jene Beeinträchtigung zu erwarten gewesen wäre. Die sich
terer Nachweis ein Gutachten der Schule (nicht der Lehrer!) hieraus für die Hochschulzugangsberechtigung ergebende
vorliegen – denn nur die Schule kann beurteilen, ob und in wel- bessere Durchschnittsnote bzw. höhere Gesamtpunktzahl
chem Umfang sich die belastenden Umstände auf Ihre schuli- ist anzugeben.
schen Leistungen ausgewirkt haben. Das Gutachten muss von 4. Auf allgemeine Erfahrungstatsachen kann ein Gutachten
der Schulleitung unterzeichnet sein. Das Schulgutachten muss nur bei der Bescheinigung von geringfügigen Leistungs-
auch das Dienstsiegel der Schule tragen. differenzen gestützt werden. Die Anforderungen an die
schlüssige Darstellung der Wirkungszusammenhänge
Fordern Sie das Gutachten so frühzeitig wie möglich an, da- steigen mit der Höhe der bescheinigten Noten- bzw.
mit Ihre Schule es noch vor Bewerbungsschluss erstellen kann. Punktzahlbandbreite.
Welchen Inhalt das Schulgutachten haben muss und welche 5. Soweit im Einzelfall notwendig und möglich, kann eine an
Anforderungen an das Gutachten gestellt werden, bestimmen der Schule tätige oder für die Schule zuständige Schulpsy-
die im weiteren Verlauf dargestellten Grundsätze. Sie müssen chologin oder ein entsprechender Schulpsychologe bei der
Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich Erstellung des Gutachtens hinzugezogen werden.
das Schulgutachten stützt (bspw. Zeugnisse und fachärztliche
Gutachten). Auf ein Schulgutachten kann nur verzichtet werden, wenn die
Schule nicht in der Lage ist, es zu erstellen. Beispiel: Sie haben
Grundsätze für die Erstellung von Schulgutachten zu die Schule nur kurze Zeit besucht, so dass diese außerstande
Anträgen auf Nachteilsausgleich ist, die Auswirkungen des Antragsgrundes zu beurteilen. In
diesem Fall muss eine entsprechende Mitteilung, der Schule mit
Damit die Schulen, von denen Gutachten zu Anträgen auf Nach- dem Antrag bei Hochschulstart eingereicht werden. In solch
teilsausgleich erbeten werden, nach vergleichbaren Maßstäben einem Fall kommt das Gutachten einer sowohl pädagogisch
vorgehen, sind folgende Grundsätze bei der Erstellung solcher als auch psychologisch ausgebildeten sachverständigen Person
Gutachten zu beachten: in Betracht, das Sie sich auf eigene Kosten beschaffen
müssen. Die Gutachter*innen müssen sowohl eine pädago-
1. Die Entscheidung darüber, ob sich die Schule, an der die gische Ausbildung (z.B. durch Ablegung beider Lehramtsprü-
Hochschulzugangsberechtigung erworben worden ist, gut- fungen) als auch eine psychologische Ausbildung (z.B. als Dip-
achtlich zu einem Antrag auf Nachteilsausgleich äußert, lompsychologin/Diplompsychologe) erfolgreich abgeschlossen
trifft die Leitung der Schule nach pflichtgemäßem haben; der schulpsychologische Dienst kann Ihnen möglicher-
Ermessen. Die Schule kann die Erstellung eines Gutachtens weise helfen, eine solche Person zu finden. Legen Sie beim an-
ablehnen; sie wird es insbesondere dann verweigern, wenn schließenden Gespräch eine Mitteilung der Schule vor, dass die-
die für das Gutachten notwendigen Feststellungen wegen se die Auswirkungen des Grundes nicht beurteilen und deshalb
fehlender Kenntnisse über die zu begutachtende Person kein Schulgutachten erstellen konnte.
(z.B. zu kurze Dauer der Zugehörigkeit zur Schule) nicht
erfolgen können. Das Gutachten muss im pädagogischen Bereich eine Auswer-
2. Das von der Schulleitung zu unterzeichnende Schulgutach- tung Ihrer Schulleistungen vor und nach Eintritt des belastenden
ten muss enthalten: Umstandes enthalten. Aufbauend darauf muss die Gutachterin
bzw. der Gutachter die in der Psychologie zur Ermittlung von In-
• Eine kurze Beschreibung der Schullaufbahn der Schülerin telligenz, Begabung, Persönlichkeitsstruktur, Leistungsmotivati-
oder des Schülers;
on und Belastbarkeit einer Person entwickelten Testverfahren
Hochschulstart Wintersemester 2024/25

