Page 19 - Ergänzende Informationen zur Bewerbung Wintersemester 2024/25
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        Die Zulassung zum Zweitstudium



        Wenn Sie bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an  Die Studiengänge
        einer deutschen  Hochschule  abgeschlossen  haben  und  nun  –  Der staatliche Auftrag von Hochschulstart erstreckt sich auf die
        etwa zur Verbesserung Ihrer beruflichen Möglichkeiten – einen  Vergabe von Studienplätzen für Zweitstudienbewerber*innen
        in das  Zentrale  Verfahren  (Humanmedizin,  Zahnmedizin,  Tier-  in   den   bundesweit   zulassungsbeschränkten   Studiengängen
        medizin,  Pharmazie)  von  Hochschulstart einbezogenen Studi-  (= Zentrales Verfahren - ZV) Humanmedizin, Zahnmedizin, Tier-
        engang studieren möchten, sind Sie Zweitstudienbewerber*in.  medizin (nur zum Wintersemester) und Pharmazie. Zweitstu-
        Für Sie  gelten dann besondere Regeln bei der Zulassung.  Die  dienbewerbungen auf örtlich zulassungsbeschränkte Studien-
        Auswahlbestimmungen für  Zweitstudienbewerber*innen  gel-  gänge  werden ausschließlich  bei den jeweiligen Hochschulen
        ten für Sie, wenn Sie mit Ablauf der für Sie geltenden Bewer-  geprüft.
        bungsfrist ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolg-
        reich abgeschlossen haben.                            Die Zulassung  zum  Zweitstudium ist eingeschränkt mit  Rück-
                                                              sicht auf diejenigen, die noch  keinen deutschen  Studienab-
                                                              schluss besitzen. Für ein Zweitstudium sind pro Studienangebot
                                                              jeweils höchstens drei Prozent der Studienplätze vorgesehen.

                                                              Die Regeln
                                                              Die Studienplätze werden nach einem Punktwert vergeben, der
                                                              aus dem Prüfungsergebnis des Erststudiums und den Gründen
                                                              für das Zweitstudium gebildet wird. Für das Prüfungsergebnis
                                                              des abgeschlossenen Erststudiums gibt es folgende Punktwer-
                                                              te:

                                                              •  Noten „ausgezeichnet“und „sehr gut“     4 Punkte
                                                              •  Noten „gut“ und voll „befriedigend“     3 Punkte
        Ein Studium ist abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene   •  Note „befriedigend“                  2 Punkte
        staatliche Abschlussprüfung (Staatsexamen) oder akademische   •  Note „ausreichend“               1 Punkt
        Abschlussprüfung (z.B. Diplom- oder Magisterprüfung, Bache-   •  Note „nicht nachgewiesen“         1 Punkt
        lor) erfolgreich abgelegt worden ist.
                                                              Die  Note,  mit  der  Sie  Ihr  Erststudium  beendet  haben,  muss
        Bitte beachten Sie:                                   im Abschlusszeugnis oder in  einer besonderen Bescheinigung
        Bei  Rechtswissenschaft  (bzw.  Jura)  und  den  Lehramtsstudi-   der Stelle nachgewiesen sein, die für die Ausstellung des  Ab-
        engängen  gilt  das  Studium  mit  dem  Bestehen  der  Ersten  schlusszeugnisses zuständig ist. Andernfalls muss der schlech-
        Staatsprüfung  oder mit dem  Bestehen des  Bachelors  als  teste Leistungsgrad zugrunde gelegt werden. In einigen Fällen
        abgeschlossen; ein Pharmaziestudium gilt im Hinblick  auf  die  können Bewerber*innen  mit abgeschlossenem Medizinstudi-
        Zweitstudienregelung  mit  Bestehen  des  Zweiten    Teils    der  um  aufgrund  der  entsprechenden  Approbationsordnung die
        Pharmazeutischen  Prüfung  als  abgeschlossen.        Gesamtnote  für die  ärztliche Prüfung  nicht nachweisen.  Sie
        Wann im Übrigen eine Abschlussprüfung als abgelegt anzuse-   müssen dann dem Zulassungsantrag noch Bescheinigungen der
        hen ist, erfragen Sie bitte bei der prüfungsabnehmenden Stelle.   Prüfungsämter  (Ergebnismitteilungen der  Prüfungsstelle)  bei-
                                                              fügen.
        Hochschulen sind z.B. Universitäten, frühere Gesamthochschu-
        len,  Pädagogische Hochschulen, Musikhochschulen,  Kunst-  Die Gründe
        hochschulen, Sporthochschulen, Bundeswehrhochschulen,  Folgende Gründe erkennt Hochschulstart an:
        Kirchliche  Hochschulen,  Fachhochschulen  einschließlich der
        Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung.           •  Zwingende berufliche Gründe                9 Punkte
        Berufsakademien*  sowie  Vorgängereinrichtungen  der  Fach-   •  Wissenschaftliche Gründe   7, 9 oder 11 Punkte
        hochschulen,  z.B. höhere  Fachschulen und  Ingenieurschulen,   •  Besondere berufliche Gründe         7 Punkte
        zählen nicht dazu.                                    •  Sonstige berufliche Gründe                  4 Punkte
                                                              •  Sonstige Gründe                               1 Punkt







        *Berufsakademien zählen dann zu den Hochschulen, wenn sie entweder (wie in BaWü) durch Gesetz
        den Hochschulstatus erhalten haben oder durch einen staatlichen Verleihungsakt staatlich anerkannt
        werden und der Studienabschluss einem Abschluss an einer Hochschule gleichgestellt und als gleich-
        wertig zu betrachten ist. Die baden-württembergischen Berufsakademien haben z.B. zum 1. März 2009
        Hochschulstatus erhalten und heißen jetzt „Duale Hochschulen“. Studienbewerber*innen, die dort ihren
        Abschluss nach dem 28. Februar 2009 erworben haben, gelten als Zweitstudienbewerber*innen.




                                                       Hochschulstart                          Wintersemester 2024/25
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