Page 23 - Ergänzende Informationen zur Bewerbung Wintersemester 2024/25
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Ergänzende Erläuterungen zur Auswahl in der Quote der Zweitstudien-
bewerber*innen
Erläuterungen zu den einzelnen Fallgruppen: Zu Fallgruppe 5:
Der Fallgruppe 5 werden alle übrigen Zweitstudienvorhaben zu-
Zu Fallgruppe 1: geordnet.
Die Fallgruppe 1 betrifft die Fälle, in denen die Aufnahme eines
Berufes zwingend (bspw. aufgrund gesetzlicher Vorgaben) den Familienphase/Wiedereingliederung
erfolgreichen Abschluss zweier Studiengänge voraussetzt. Die Erhöhung der Punktzahl bei Bewerberinnen und
Bewerbern, die mit ihrem Wunsch nach Aufnahme eines
Zu Fallgruppe 2: Zweitstudiums die Absicht verbinden, sich nach einer
Die Bildung der Fallgruppe 2 soll der besonderen Bedeutung Familienphase um eine Wiedereingliederung oder einen
des wissenschaftlichen Nachwuchses Rechnung tragen. Für die Neueinstieg in das Berufsleben zu bemühen, kommt dann in
Punkteverteilung innerhalb der Fallgruppe 2 werden folgende Betracht, wenn aus familiären Gründen (z. B. Ehe,
Kategorien gebildet: Kindererziehung) eine frühere Berufstätigkeit aufgegeben
• 7 Punkte: Die wissenschaftlichen Gründe sind gewichtig oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss eines
und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt. Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten
Berufstätigkeit verzichtet werden musste. Die Höhe des
• 9 Punkte: Die wissenschaftlichen Gründe sind von beson- Punktzuschlags richtet sich nach dem Grad der Betroffenheit.
derem Gewicht und durch bisherige Leistungen belegt. Das Ausmaß der Belastungen (z. B. Zahl der Kinder, Dauer der
Familienphase) ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.
• 11 Punkte: Die Gründe sind von überragender wissen-
schaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen Für die Verteilung der Punkte sind im Einzelnen folgende Krite-
belegt und von besonderem allgemeinen Interesse. rien zu berücksichtigen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist:
• bisheriger Werdegang; dabei sollten insbesondere die frü-
Zu Fallgruppe 3: heren wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten her-
In den Fällen der Fallgruppe 3 wird maßgeblich darauf abge- angezogen werden;
stellt, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in wel-
cher Weise beide Studienabschlüsse für die Berufsausübung • Ernsthaftigkeit des interdisziplinären Berufs-/Studienwun-
förderlich sind. Entscheidend ist die konkrete und individuelle sches; hier sind die wissenschaftlichen Tätigkeiten (z.B.
Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des abgeschlossenen Teilnahme an Bundeswettbewerben wie ”Jugend forscht“)
Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein ebenso zu würdigen wie z. B. die Mitarbeit in Forschungs-
sachlicher Zusammenhang hergestellt werden können. Im ein- projekten während der Studienzeit;
zelnen muss dargelegt werden, dass die berufliche Situation da-
durch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweit- • wissenschaftliche Bedeutung der angestrebten interdiszi-
studiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Berücksichtigt wird: plinären Betätigung; ist die angestrebte Tätigkeit objektiv
von wissenschaftlicher Bedeutung?
• Welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel
sind durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Eine Kumulierung von mehreren geltend gemachten Gründen
Erststudium) erworben worden? findet nicht statt. Es wird die jeweils günstigste Fallgruppe für
die Ermittlung der Messzahl zugrunde gelegt. Der Punktzuschlag
• Welche Voraussetzungen werden durch das Zweitstudium für Bewerberinnen und Bewerber, die aus familiären Gründen
für das angestrebte Berufsziel erbracht? bisher ihren Zweitstudienwunsch zurückgestellt haben, ist da-
von unabhängig; er wird zusätzlich gewährt. Die Rang-
• Inwiefern ist die Kombination von abgeschlossenem Erst- platzbestimmung und damit die Bildung der Messzahl erfolgt
und beabsichtigtem Zweitstudium für das angestrebte durch Addition der vergebenen Punkte. Die höhere Messzahl
Berufsziel objektiv erforderlich? Wird die Ausübung des geht der niedrigeren im Rang vor.
angestrebten Berufsziels durch das Fehlen der Kombination Sonderregelungen für Pharmazie- und Medizin-
in erheblichem Maße erschwert?
absolventen
Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Be- Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ein Pharmaziestudium
rufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nach der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989
nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen
Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung haben, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung aus den im Ver-
liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium hältnis 2:3 gewichteten Noten für den Ersten und den Zweiten
betrieben werden. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ermittelt.
Zu Fallgruppe 4: Für Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossenem Medi-
Fallgruppe 4 berücksichtigt, dass die berufliche Situation auch zinstudium, die keine Gesamtabschlussnote nachweisen
dann durch ein Zweitstudium erheblich verbessert werden können, wird die Berechnung der Durchschnittsnote nach der
kann, wenn das weitere Studium keine sinnvolle Ergänzung zum jeweils zum Zeitpunkt des Studienabschlusses geltenden
Erststudium darstellt. In diesen Fällen ist im Einzelnen darzule- Fassung der Approbationsordnung für Ärzte durch
gen, weshalb das Studium zu befürworten ist. Hochschulstart vorgenommen.
Hochschulstart Wintersemester 2024/25

