Page 21 - Ergänzende Informationen zur Bewerbung Wintersemester 2024/25
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• 15. Juli als letzter Bewerbungstermin für „Neu- Nachweise als amtlich beglaubigte Fotokopien beigefügt wer-
Abiturient*innen“. den.
Zu einem Sommersemester gilt für alle Bewerber*innen der 15. Dafür zwei Beispiele:
Januar als letzter Bewerbungstermin.
• Wenn Sie nach Ihrem abgeschlossenen Erststudium eine
Wer sich bereits zu einem früheren Semester um einen berufliche Tätigkeit ausüben, die im Zusammenhang mit Ih-
Studienplatz hätte bewerben können, gehört zu den „Alt- rem abgeschlossenen Erststudium und dem angestrebten
Abiturient*innen“. Zweitstudium steht, müssen Nachweise über die Tätigkeit
beigefügt werden.
Wer erst nach dem vorhergehenden Bewerbungstermin sei-
ne Studienberechtigung erworben hat, gehört zu den „Neu- • Wenn Sie Ihre Zweitstudienbewerbung damit begründen,
Abiturient*innen“. dass Sie aufgrund des abgeschlossenen Erststudiums kei- ne
Diese auf die Besonderheiten der Bewerber*innen für Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben und bereits zwei
ein Erststudium bezogene Regelung wirkt sich auch für Jahre arbeitslos sind, muss dies durch eine Bestätigung der
Zweitstudienbewerber*innen aus. Agentur für Arbeit und/oder durch erfolglose Bewerbun-
gen nachgewiesen werden.
• Wer nach dem 15. Januar eines Jahres das Erststudium ab-
schließt, ist bei einer Bewerbung für ein Zweitstudium zu Im Zweifelsfall besprechen Sie Ihre Studienplatzbewerbung bit-
einem Wintersemester – je nach Ablauf der jeweiligen Be- te frühzeitig vor Ablauf der Bewerbungsfristen mit der zustän-
werbungsfrist für Alt- und Neuabiturient*innen – wie ein digen Sachbearbeitung bei Hochschulstart (siehe Homepage
„Neu-Abiturient*in“ zu behandeln; es gilt also der 15. Juli unter „Unterstützung – Bewerberservice“).
als letzter Bewerbungstermin.
Wenn Sie wissenschaftliche Gründe für Ihr Zweitstudium gel-
• Wer vor dem 16. Januar eines Jahres das Erststudium ab- tend machen, müssen Sie folgende Besonderheiten beachten:
schließt, ist bei einer Bewerbung für ein Zweitstudium zu
einem Wintersemester wie ein „Alt-Abiturient*in“ zu be- Sie fordern bei der Hochschule, die Sie im Zulassungsantrag bei
handeln; es gilt also der 31. Mai als letzter Bewerbungs- der erstmaligen Antragstellung an erster Stelle genannt haben,
termin. mit Hilfe des Anforderungsformulars (s.u. Musterformular „Auf-
nahme eines Zweitstudiums aus wissenschaftlichen Gründen“)
Die Unterlagen das Gutachten an. Der Anforderung des Gutachtens fügen Sie
Zum Antrag gehören folgende Unterlagen: bitte die gleichen Unterlagen bei wie dem an Hochschulstart
zu richtenden Zulassungsantrag.
• eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses Ihres Erst-
studiums. Die Note, mit der Sie Ihr Erststudium beendet Sie können den Unterlagen für die Hochschule einen
haben, muss im Abschlusszeugnis oder in einer besonde- ausreichend frankierten und an sich selbst adressierten
ren Bescheinigung der Stelle nachgewiesen sein, die für die Rückumschlag beifügen, wenn Sie Ihre Unterlagen
Ausstellung des Abschlusszeugnisses zuständig ist. zurückerhalten möchten.
• beglaubigte Kopien aller Belege und Nachweise über Studi- Da die Erstellung des Gutachtens längere Zeit in Anspruch
enleistungen und andere Tätigkeiten zur Begründung Ihres nimmt, sollten Sie es so früh wie möglich anfordern. Ihren Zu-
Zweitstudienantrags lassungsantrag reichen Sie mit allen erforderlichen Unterlagen
bei Hochschulstart ein. Die Hochschule sendet das Gutachten
• Falls Sie einen Dienst in vollem Umfang abgeleistet haben direkt an Hochschulstart.
oder rechtzeitig zum Studienbeginn (d.h. zu einem Som-
mersemester bis zum 31. März, zu einem Wintersemester Noch zu beachten
bis zum 30. September) abgeleistet haben werden, sollten Auch wer erst durch den Abschluss des Erststudiums die Berech-
Sie unbedingt einen Nachweis hierüber beifügen. Dies ist für tigung für das nunmehr angestrebte Studium erworben hat,
Zweitstudienbewerber*innen besonders wichtig, weil im muss seinen Zulassungsantrag als Zweitstudienbewerber*in
Rahmen der Auswahl ein geleisteter Dienst von großer stellen. Solche Bewerber*innen können sich nicht darauf beru-
Bedeutung sein kann. fen, dass sie vorher gar keine Hochschulzugangsberechtigung
besaßen, die ihnen die Aufnahme ihres jetzigen Wunschstudi-
ums ermöglichte. Sinn eines Studiums ist jedoch nicht die Gene-
• auf einem gesonderten Blatt (formlos) eine ausführliche rierung einer Studienberechtigung; dies ist nur eine Nebenfolge
schriftliche Begründung für Ihren Zweitstudienwunsch, mit des Abschlusses.
Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tä-
tigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel Zweitstudienbewerber*innen, die wissenschaftliche Gründe
für ihr Zweitstudium geltend machen, müssen zusätzlich zum
Die Begründung sollte abschließend alle Gesichtspunkte ent- Zulassungsantrag unverzüglich ein Gutachten beantragen. Und
halten, die für Ihr Zweitstudium maßgebend sind; die geltend zwar bei der Universität, die sie in ihrem Zulassungsantrag bei
gemachte(n) Fallgruppe(n) sollte(n) ausdrücklich genannt wer- der erstmaligen Antragstellung an erster Stelle genannt haben.
den. Wenn Sie für Ihre Zweitstudienbewerbung Gründe ange-
ben, die durch die Vorlage von Dokumenten belegt werden Das dazugehörige Formular zur Beantragung eines Gutachtens
sollte wie das folgende Muster auf Seite 22 aussehen.
können, müssen dem Zulassungsantrag die entsprechenden
Hochschulstart Wintersemester 2024/25

