Page 24 - Ergänzende Informationen zur Bewerbung Wintersemester 2022/23
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Ergänzende Erläuterungen zur Auswahl in der Quote der Zweitstudien-
bewerber*innen
Erläuterungen zu den einzelnen Fallgruppen: Zu Fallgruppe 5:
Der Fallgruppe 5 werden alle übrigen Zweitstudienvorhaben zu-
Zu Fallgruppe 1: geordnet.
Die Fallgruppe 1 betrifft die Fälle, in denen die Aufnahme eines
Berufes zwingend den erfolgreichen Abschluss zweier Studien- Die Erhöhung der Punktzahl bei Bewerberinnen und
gänge voraussetzt. Bewerbern, die mit ihrem Wunsch nach Aufnahme eines
Zweitstudiums die Absicht verbinden, sich nach einer
Zu Fallgruppe 2: Familienphase um eine Wie-dereingliederung oder einen
Die Bildung der Fallgruppe 2 soll der besonderen Bedeutung Neueinstieg in das Berufsleben zu bemühen, kommt dann in
des wissenschaftlichen Nachwuchses Rechnung tragen. Betracht, wenn aus familiären Gründen (z. B. Ehe,
Für die Punkteverteilung innerhalb der Fallgruppe 2 werden fol- Kindererziehung) eine frühere Berufstätig-keit aufgegeben
gende Kategorien gebildet: oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss eines
Erststudiums auf die Aufnahme einer adäqua-ten
• 7 Punkte: Die wissenschaftlichen Gründe sind gewichtig Berufstätigkeit verzichtet werden musste. Die Höhe des
und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt. Punktzuschlags richtet sich nach dem Grad der Betroffenheit.
Das Ausmaß der Belastungen (z. B. Zahl der Kinder, Dauer der
• 9 Punkte: Die wissenschaftlichen Gründe sind von beson- Familienphase) ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.
derem Gewicht und durch bisherige Leistungen belegt. Für die Verteilung der Punkte sind im Einzelnen folgende Krite-
rien zu berücksichtigen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen
• 11 Punkte: Die Gründe sind von überragender wissen- ist:
schaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen • bisheriger Werdegang; dabei sollten insbesondere die frü-
belegt und von besonderem allgemeinen Interesse. heren wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten her-
angezogen werden;
Zu Fallgruppe 3:
In den Fällen der Fallgruppe 3 wird maßgeblich darauf abge- • Ernsthaftigkeit des interdisziplinären Berufs-/Studienwun-
stellt, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in wel- sches; hier sind die wissenschaftlichen Tätigkeiten (z.B.
cher Weise beide Studienabschlüsse für die Berufsausübung Teilnahme an Bundeswettbewerben wie ”Jugend forscht“)
förderlich sind. Entscheidend ist die konkrete und individuelle ebenso zu würdigen wie z. B. die Mitarbeit in Forschungs-
Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des abgeschlossenen projekten während der Studienzeit;
Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein
sachlicher Zusammenhang hergestellt werden können. Im ein- • wissenschaftliche Bedeutung der angestrebten interdiszi-
zelnen muss dargelegt werden, dass die berufliche Situation da- plinären Betätigung; ist die angestrebte Tätigkeit objektiv
durch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweit- von wissenschaftlicher Bedeutung?
studiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Bei der Überprüfung
sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Eine Kumulierung von mehreren geltend gemachten Gründen
findet nicht statt. Es wird die jeweils günstigste Fallgruppe für
• Welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel die Ermittlung der Messzahl zugrunde gelegt. Der Punktzuschlag
sind durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im für Bewerberinnen und Bewerber, die aus familiären Gründen
Erststudium) erworben worden? bisher ihren Zweitstudienwunsch zurückgestellt haben, ist da-
von unabhängig; er wird zusätzlich gewährt.
• Welche Voraussetzungen werden durch das Zweitstudium
für das angestrebte Berufsziel erbracht? Die Rangplatzbestimmung und damit die Bildung der Mess-
zahl erfolgt durch Addition der vergebenen Punkte. Die höhere
Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Be- Messzahl geht der niedrigeren im Rang vor.
rufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe
nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem
Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung
liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium
betrieben werden.
Zu Fallgruppe 4:
Fallgruppe 4 berücksichtigt, dass die berufliche Situation auch
dann durch ein Zweitstudium erheblich verbessert werden
kann, wenn das weitere Studium keine sinnvolle Ergänzung zum
Erststudium darstellt. In diesen Fällen ist im Einzelnen darzule-
gen, weshalb das Studium zu befürworten ist.
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