Page 25 - Ergänzende Informationen zur Bewerbung Wintersemester 2022/23
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Ergänzende Erläuterungen zur Auswahl in der Quote der Zweitstudien- Sonderregelungen für Pharmazie- und Medizin-
bewerber*innen absolventen
Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ein Pharmaziestudium Skala B:
nach der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 Bestehensgrenze 60 v.H. richtige Antworten an der Gesamt-
(BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen zahl der Aufgaben oder nicht mehr als 18 v.H. unter der durch-
haben, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung aus den im Ver- schnittlichen Prüfungsleistung der übrigen Kandidatinnen und
hältnis 2:3 gewichteten Noten für den Ersten und den Zweiten Kandidaten im gesamten Bundesgebiet und nicht unter 50 v.H.
Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ermittelt. richtige Antworten an der Gesamtzahl der Aufgaben.
Für Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossenem Medi- Vomhundertsatz der richtigen Leistungszahl/Leistungsgruppe
zinstudium, die aufgrund der auf sie anzuwendenden Vorschrif- Antworten an der Gesamtzahl
ten in der Approbationsordnung nicht in der Lage sind, eine der Aufgaben
Durchschnitts- oder Gesamtnote des Examens nachzuweisen, von 85 v.H. bis 100 v.H.: 1 – ausgezeichnet, sehr gut
wird die Zugehörigkeit zu der für die Zweitstudienbewerbung
maßgeblichen Leistungsgruppe nach folgenden Grundsätzen von 75 v.H. bis unter 85 v.H.: 2 – gut, voll befriedigend
ermittelt: von 65 v.H. bis unter 75 v.H.: 3 – befriedigend
von der Bestehensgrenze bis 4 – ausreichend
1. Ermittlungsgrundlagen unter 65 v.H.:
Der Ermittlung werden die erreichten Punktzahlen in folgenden
Prüfungsteilen des Studiums zugrunde gelegt: Die sich ergebenden Leistungszahlen der einzelnen Prüfungstei-
im Studiengang Medizin le werden addiert und durch die Anzahl der zugrunde liegen-
den Prüfungsteile dividiert. Ist das Ergebnis keine ganze Zahl,
• die Ärztliche Vorprüfung werden die Ziffern 1 bis 4 hinter dem Komma abgerundet, die
Ziffern 5 bis 9 hinter dem Komma aufgerundet.
• der Erste und Zweite Abschnitt sowie der schriftliche Teil
des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung 3. Nachweise
Der Stiftung sind Bescheinigungen der Prüfungsämter vorzule-
2. Berechnungsmethode gen, aus denen sich die in jedem Prüfungsteil erreichte Punkt-
Anhand der erreichten Punktzahl wird für jeden zu berücksichti- zahl sowie das Datum des abgelegten Prüfungsteils ergeben.
genden Prüfungsteil eine Leistungszahl ermittelt. Das gerunde- Die Bescheinigungen sollen Angaben über die maximal erreich-
te arithmetische Mittel aller Leistungszahlen kennzeichnet die baren Punktzahlen enthalten.
bei der Zweitstudienbewerbung maßgebliche Leistungsgruppe.
Im Einzelnen wird folgendermaßen vorgegangen:
Für jeden einzelnen Prüfungsteil wird das Verhältnis der erreich-
ten Punktzahl zur maximal erreichbaren Punktzahl als Vomhun-
dertsatz gebildet. Dieser Vomhundertsatz wird in Abhängigkeit
von der jeweiligen Bestehensgrenze den aus den Skalen A oder
B ersichtlichen Leistungszahlen zugeordnet. Die Leistungszah-
len entsprechen den bei der Zweitstudienbewerbung maßgeb-
lichen Leistungsgruppen
Skala A:
Bestehensgrenze 50 v.H. richtige Antworten an der Gesamt-
zahl der Aufgaben oder nicht mehr als 18 v. H. unter der durch-
schnittlichen Prüfungsleistung der übrigen Kandidatinnen und
Kandidaten im gesamten Bundesgebiet.
Vomhundertsatz der richtigen Leistungszahl/Leistungsgruppe
Antworten an der Gesamtzahl
der Aufgaben
von 80 v.H. bis 100 v.H.: 1 – ausgezeichnet, sehr gut
von 70 v.H. bis unter 80 v.H.: 2 – gut, voll befriedigend
von 60 v.H. bis unter 70 v.H.: 3 – befriedigend
von der Bestehensgrenze bis 4 – ausreichend
unter 60 v.H.:
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