Page 24 - Ergänzende Informationen zur Bewerbung Sommersemester 2025
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Ergänzende Erläuterungen zur Auswahl in der Quote der Zweitstudien-
bewerber*innen
Erläuterungen zu den einzelnen Fallgruppen: Familienphase/Wiedereingliederung
Die Erhöhung der Punktzahl bei Bewerberinnen und
Zu Fallgruppe 1: Bewerbern, die mit ihrem Wunsch nach Aufnahme eines
Die Fallgruppe 1 betrifft die Fälle, in denen die Aufnahme eines Zweitstudiums die Absicht verbinden, sich nach einer
Berufes zwingend (bspw. aufgrund gesetzlicher Vorgaben) den Familienphase um eine Wiedereingliederung oder einen
erfolgreichen Abschluss zweier Studiengänge voraussetzt. Neueinstieg in das Berufsleben zu bemühen, kommt dann in
Betracht, wenn aus familiären Gründen (z. B. Ehe,
Zu Fallgruppe 2: Kindererziehung) eine frühere Berufstätigkeit aufgegeben
Die Bildung der Fallgruppe 2 soll der besonderen Bedeutung oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss eines
des wissenschaftlichen Nachwuchses Rechnung tragen. Für die Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten
Punkteverteilung innerhalb der Fallgruppe 2 werden folgende Berufstätigkeit verzichtet werden musste. Die Höhe des
Kategorien gebildet: Punktzuschlags richtet sich nach dem Grad der Betroffenheit.
• 7 Punkte: Die wissenschaftlichen Gründe sind gewichtig Das Ausmaß der Belastungen (z. B. Zahl der Kinder, Dauer der
und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt. Familienphase) ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.
• 9 Punkte: Die wissenschaftlichen Gründe sind von beson- Für die Verteilung der Punkte sind im Einzelnen folgende Krite-
derem Gewicht und durch bisherige Leistungen belegt. rien zu berücksichtigen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist:
• bisheriger Werdegang; dabei sollten insbesondere die frü-
• 11 Punkte: Die Gründe sind von überragender wissen- heren wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten her-
schaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen angezogen werden;
belegt und von besonderem allgemeinen Interesse.
• Ernsthaftigkeit des interdisziplinären Berufs-/Studienwun-
Zu Fallgruppe 3: sches; hier sind die wissenschaftlichen Tätigkeiten (z.B.
In den Fällen der Fallgruppe 3 wird maßgeblich darauf abge- Teilnahme an Bundeswettbewerben wie ”Jugend forscht“)
stellt, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in wel- ebenso zu würdigen wie z. B. die Mitarbeit in Forschungs-
cher Weise beide Studienabschlüsse für die Berufsausübung projekten während der Studienzeit;
förderlich sind. Entscheidend ist die konkrete und individuelle
Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des abgeschlossenen • wissenschaftliche Bedeutung der angestrebten interdiszi-
Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein plinären Betätigung; ist die angestrebte Tätigkeit objektiv
sachlicher Zusammenhang hergestellt werden können. Der von wissenschaftlicher Bedeutung?
Fokus bei der Bewertung eines Antrags auf Berücksichtigung
der beruflichen Gründe gemäß Fallgruppe 3 liegt auf der Eine Kumulierung von mehreren geltend gemachten
folgenden Frage: Gründen findet nicht statt. Es wird die jeweils günstigste
Fallgruppe für die Ermittlung der Messzahl zugrunde gelegt.
• Inwiefern ist die Kombination von abgeschlossenem Erst- Der Punktzuschlag für Bewerberinnen und Bewerber, die aus
und beabsichtigtem Zweitstudium für das angestrebte familiären Gründen bisher ihren Zweitstudienwunsch
Berufsziel objektiv erforderlich? zurückgestellt haben, ist davon unabhängig; er wird
zusätzlich gewährt. Die Rangplatzbestimmung und damit
Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Be- die Bildung der Messzahl erfolgt durch Addition der
rufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe vergebenen Punkte. Die höhere Messzahl geht der
nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem niedrigeren im Rang vor.
Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung
liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium Sonderregelungen für Pharmazie- und Medizin-
betrieben werden. absolventen
Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ein Pharmaziestudium
Zu Fallgruppe 4: nach der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli
Fallgruppe 4 berücksichtigt, dass die berufliche Situation auch 1989 (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung
dann durch ein Zweitstudium erheblich verbessert werden abgeschlossen haben, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung
kann, wenn das weitere Studium keine sinnvolle Ergänzung zum aus den im Verhältnis 2:3 gewichteten Noten für den Ersten
Erststudium darstellt. In diesen Fällen ist im Einzelnen darzule- und den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
gen, weshalb das Studium zu befürworten ist. ermittelt.
Zu Fallgruppe 5: Für Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossenem
Der Fallgruppe 5 werden alle übrigen Zweitstudienvorhaben zu- Medizinstudium, die keine Gesamtabschlussnote
geordnet. nachweisen können, wird die Berechnung der Durch-
schnittsnote nach der jeweils zum Zeitpunkt des
Studienabschlusses geltenden Fassung der Appro-
bationsordnung für Ärzte durch Hochschulstart
vorgenommen.
Hochschulstart Sommersemester 2025

