Page 19 - Ergänzende Informationen zur Bewerbung Sommersemester 2025
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        Die Zulassung zum Zweitstudium



        Wenn Sie bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an  Die Studiengänge
        einer  deutschen Hochschule  abgeschlossen haben und  nun  –  Der staatliche Auftrag von Hochschulstart erstreckt sich auf die
        etwa zur Verbesserung Ihrer beruflichen Möglichkeiten – einen  Vergabe  von Studienplätzen  für Zweitstudienbewerber*innen
        in das Zentrale Verfahren (Humanmedizin, Zahnmedizin, Tier-  in  den  bundesweit  zulassungsbeschränkten  Studiengängen
        medizin, Pharmazie) von Hochschulstart einbezogenen  Studi-  (= Zentrales Verfahren - ZV) Humanmedizin, Zahnmedizin, Tier-
        engang studieren möchten, sind Sie Zweitstudienbewerber*in.  medizin (nur zum  Wintersemester)  und Pharmazie. Zweitstu-
        Für Sie gelten dann besondere Regeln bei der Zulassung. Die  dienbewerbungen auf örtlich zulassungsbeschränkte Studien-
        Auswahlbestimmungen für Zweitstudienbewerber*innen gel-  gänge werden ausschließlich bei den jeweiligen Hochschulen
        ten für Sie, wenn Sie mit Ablauf der für Sie geltenden Bewer-  geprüft.
        bungsfrist ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolg-
        reich abgeschlossen haben.                            Die Zulassung zum Zweitstudium ist eingeschränkt mit Rück-
                                                              sicht auf diejenigen, die noch keinen deutschen Studienab-
                                                              schluss besitzen. Für ein Zweitstudium sind pro Studienangebot
                                                              jeweils höchstens drei Prozent der Studienplätze vorgesehen.

                                                              Die Regeln
                                                              Die Studienplätze werden nach einem Punktwert vergeben, der
                                                              aus dem Prüfungsergebnis des Erststudiums und den Gründen
                                                              für das Zweitstudium gebildet wird. Für das Prüfungsergebnis
                                                              des abgeschlossenen Erststudiums gibt es folgende Punktwer-
                                                              te:


                                                              •  Noten „ausgezeichnet“und „sehr gut“     4 Punkte
                                                              •  Noten „gut“ und voll „befriedigend“     3 Punkte
        Ein Studium ist abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene   •  Note „befriedigend“                 2 Punkte
        staatliche Abschlussprüfung (Staatsexamen) oder akademische   •  Note „ausreichend“               1 Punkt
        Abschlussprüfung (z.B. Diplom- oder Magisterprüfung, Bache-   •  Note „nicht nachgewiesen“        1 Punkt
        lor) erfolgreich abgelegt worden ist.
                                                              Die  Note,  mit  der  Sie  Ihr  Erststudium  beendet  haben,  muss
        Bitte beachten Sie:                                   im Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung
        Bei Rechtswissenschaft (bzw. Jura) und den Lehramtsstudi-  der  Stelle  nachgewiesen  sein,  die für  die  Ausstellung  des Ab-
        engängen gilt das Studium mit dem Bestehen der Ersten  schlusszeugnisses zuständig ist. Andernfalls  muss der schlech-
        Staatsprüfung  oder mit dem Bestehen des Bachelors als  teste Leistungsgrad zugrunde gelegt werden. In einigen Fällen
        abgeschlossen; ein Pharmaziestudium  gilt im Hinblick  auf  die  können Bewerber*innen mit abgeschlossenem Medizinstudi-
        Zweitstudienregelung mit Bestehen des Zweiten  Teils  der  um aufgrund der entsprechenden Approbationsordnung die
        Pharmazeutischen  Prüfung  als  abgeschlossen.        Gesamtnote für die ärztliche Prüfung nicht nachweisen. Sie
                                                              müssen dann dem Zulassungsantrag noch Bescheinigungen der
        Wann im Übrigen eine Abschlussprüfung als abgelegt anzuse-   Prüfungsämter (Ergebnismitteilungen der Prüfungsstelle) bei-
        hen ist, erfragen Sie bitte bei der prüfungsabnehmenden Stelle.   fügen.

        Hochschulen sind z.B. Universitäten, frühere Gesamthochschu-  Die Gründe
        len, Pädagogische Hochschulen, Musikhochschulen, Kunst-  Folgende Gründe erkennt Hochschulstart an:
        hochschulen, Sporthochschulen, Bundeswehrhochschulen,
        Kirchliche Hochschulen, Fachhochschulen  einschließlich  der   •  Zwingende berufliche Gründe    9 Punkte
        Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung.           •  Wissenschaftliche Gründe       7, 9 oder 11 Punkte
                                                              •  Besondere berufliche Gründe             7 Punkte
        Berufsakademien* sowie Vorgängereinrichtungen der Fach-   •  Sonstige berufliche Gründe          4 Punkte
        hochschulen, z.B. höhere Fachschulen und Ingenieurschulen,   •  Sonstige Gründe                   1 Punkt
        zählen nicht dazu.








        *Berufsakademien zählen dann zu den Hochschulen, wenn sie entweder (wie in BaWü) durch Gesetz
        den Hochschulstatus erhalten haben oder durch einen staatlichen Verleihungsakt staatlich anerkannt
        werden und der Studienabschluss einem Abschluss an einer Hochschule gleichgestellt und als gleich-
        wertig zu betrachten ist. Die baden-württembergischen Berufsakademien haben z.B. zum 1. März 2009
        Hochschulstatus erhalten und heißen jetzt „Duale Hochschulen“. Studienbewerber*innen, die dort ihren
        Abschluss nach dem 28. Februar 2009 erworben haben, gelten als Zweitstudienbewerber*innen.




                                                       Hochschulstart                          Sommersemester 2025
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