Falls Bewerber*innen eine Zulassung erhalten haben, aber das Studium aufgrund eines anerkannten Dienstes (z.B. FSJ, BFD) nicht antreten können, ist es möglich, eine Rückstellung mitzuteilen.

Wenn Sie bei Beginn oder während eines Dienstes einen Studienplatz erhalten, können Sie diesen Platz nicht annehmen – d.h. Sie können die Zulassung nicht „verwirklichen“. Wichtig ist nun, dass dies jedoch nicht bedeutet, dass Ihre Zulassung „verfällt“: Am Ende Ihres Dienstes besteht in diesem Fall für Sie ein Anspruch auf bevorzugte Auswahl. Aufgrund der früheren Zulassung haben Sie also in einem späteren Vergabeverfahren einen Anspruch auf erneute Auswahl im ursprünglich gewählten Studiengang – und zwar vor allen anderen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Hochschulstart zeitnah auf Ihre Situation (Ableistung eines Dienstes zum Zeitpunkt des Erhalts eines Zulassungsangebots) hinzuweisen, indem Sie nach Erhalt des Zulassungsangebots bzw. der Zulassung eine sogenannte „Rückstellung“ beantragen. Für die rechtliche Ausgangslage ist eine Rückstellung zwar nicht relevant, aber so entsteht der Vorteil, dass der eigentlich für Sie „reservierte“ Studienplatz noch während des laufenden Vergabeverfahrens an eine(n) andere Bewerber*in vergeben werden kann (da Sie diesen Platz ja aktuell nicht beanspruchen können). Außerdem kann Hochschulstart parallel auch die „betroffene“ Hochschule darauf hinweisen, dass Sie in späteren Vergabeverfahren Ihren Anspruch auf einen Studienplatz geltend machen können. Es wird also empfohlen, die Funktion der Rückstellung zu nutzen. Sie sind zu diesem Schritt aber nicht verpflichtet. (Weitere Details hierzu finden Sie weiter unten im Bereich „Regeln“.)

Achtung: Sie müssen eine bevorzugte Zulassung nach der Ableistung eines Dienstes auch dann über Hochschulstart geltend machen, wenn Sie einen Zulassungsbescheid in der Landarztquote oder Quote für den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) erhalten haben und aufgrund eines Dienstantrittes daran gehindert gewesen sind, den Studienplatz anzunehmen.

Voraussetzungen

Sie werden nur dann nach Beendigung eines Dienstes aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn Sie sich zu Beginn oder während Ihres Dienstes tatsächlich beworben und eine Zulassung erhalten hatten. Aus diesem Grund sollten Sie sich immer, wenn Sie im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung (HZB) sind und für ein Studium interessieren, zu Beginn (aber durchaus auch während des Dienstes) via Hochschulstart bewerben. Wenn Sie während dieser Zeit einen Zulassungsbescheid erhalten, ist Ihnen bei Dienstende ein Anspruch auf erneute Auswahl sicher.

Anspruch anmelden

Die Auswahl aufgrund des früheren Zulassungsanspruchs wird nicht automatisch gewährt, sondern muss mit einer form- und fristgerechten Bewerbung beantragt werden! Um Ihren Anspruch geltend zu machen, müssen Sie sich also nach Ende des Dienstes erneut mithilfe von Hochschulstart bewerben. Der Bewerbung sind die erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen. Dies sind in der Regel beglaubigte Kopien der HZB und der aktuellen Dienstzeitbescheinigung sowie eine Kopie des Zulassungsbescheides bzw. Rückstellungsbescheides von Hochschulstart oder eine beglaubigte Kopie des Zulassungsbescheides der Hochschule (falls eine Zulassung durch die Hochschule erfolgt ist).

Die Dienstzeitbescheinigungen werden in der Regel von der Dienststelle (Bundeswehr, Bundesamt für den Zivildienst), der Entsendeorganisation und/oder dem Träger (bei freiwilligen Diensten) ausgestellt.

Regeln

Der Anspruch auf bevorzugte Auswahl nach Ableistung eines Dienstes bezieht sich immer auf das Studienangebot (Studiengang und Studienort), für das Sie in der Vergangenheit eine Zulassung erhalten haben. Bei der erneuten Bewerbung sollten Sie (auch in Ihrem eigenen Interesse) auf folgende Regeln und Besonderheiten achten:

Sollten Sie zu Beginn oder während eines Dienstes aufgrund einer Bewerbung über Hochschulstart einen Studienplatz bzw. ein entsprechendes Angebot erhalten, so haben Sie das Recht, dieses Angebot nach der Ableistung Ihres Dienstes wahrzunehmen. Dies können Sie mithilfe der „Rückstellung“ signalisieren – und das funktioniert so:

Eine Rückstellung können Sie im DoSV-Bewerbungsportal unter dem Reiter „Meine Bewerbungen“ mithilfe der Funktion „Rückstellung mitteilen“ veranlassen. Bitte beachten Sie, dass Sie durch eine Rückstellung aus dem aktuellen Verfahren ausscheiden und Ihren Anspruch auf einen Studienplatz für das entsprechende Semester verlieren. Alle von Ihnen abgegebenen Bewerbungen scheiden automatisch aus dem laufenden Verfahren aus, sobald Sie eine Rückstellung mitgeteilt haben.

Zeitlich gesehen erfolgt eine Rückstellung innerhalb der Koordinierungsphase des DoSV. Hier können Sie entscheiden, ob Sie das bis dahin vorliegende Angebot oder die erhaltene Zulassung zurückstellen möchten. Das bedeutet aber auch, dass Sie eine Rückstellung bis spätestens zum Ende der Koordinierungsphase mitteilen müssen. Bevor Sie die Rückstellung veranlassen, prüfen Sie anhand der oben genannten Aufzählung bitte sorgfältig, ob Sie tatsächlich einen Dienst im Sinne der geltenden Regelungen absolvieren.

Für die von Ihnen vorgenommene Rückstellung erhalten Sie über das DoSV-Bewerbungsportal einen Beleg in Form eines Rückstellungsbescheids. Dieser Rückstellungsbescheid hat reservierenden Charakter und verschafft Ihnen die Option auf Zulassung zu einem Zeitpunkt nach Beendigung Ihres Dienstes. Die betreffenden Hochschulen werden über die Rückstellung informiert. Beachten Sie bitte, dass Sie keinen Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren haben; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen.

Haben Sie Ihren Dienst beendet, müssen Sie sich auf jeden Fall nochmals über Hochschulstart bewerben – und zwar auf folgende Weise:

Nachdem Sie sich im DoSV angemeldet haben, geben Sie nochmals über das Programm AntOn eine Bewerbung auf das Studienangebot ab, für das Sie entweder schon eine Zulassung erhalten haben (diese aber aufgrund des Dienstantritts nicht annehmen konnten) oder für das Sie in den vergangenen Vergabeverfahren eine Rückstellung beantragt haben. Bitte beachten Sie, dass Sie im AntOn auch die bevorzugte Zulassung geltend machen!

Es steht Ihnen dabei frei, sich bei der erneuten Bewerbung zusätzlich für weitere Studienangebote zu bewerben. Die bevorzugte Auswahl ist auch dann möglich, wenn Sie das Studienangebot der früheren Zulassung nicht an erster Stelle nennen. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, sich mit höherer Priorität für ein Studienangebot zu bewerben, das Sie ggf. bevorzugen würden. Sollten Sie mit keiner höher priorisierten Bewerbung Erfolg haben, bleibt Ihnen immer noch die Zulassung über die bevorzugte Auswahl.

Folgendes Beispiel skizziert eine solche Situation:

Heiko M. hat zum Wintersemester 2022/23 während seines Dienstes im Studiengang Humanmedizin an der Universität Mainz einen Studienplatz erhalten. Da sein Dienst nun beendet ist, bewirbt er sich zum Sommersemester 2023 erneut bei Hochschulstart und trägt nun neben der Universität Mainz noch zusätzlich die Universitäten München und Heidelberg ein, da er lieber dort als in Mainz studieren würde. Deshalb setzt Heiko seine Bewerbungen in folgende Reihenfolge: 1. Universität München, 2. Universität Heidelberg, 3. Universität Mainz. Während der Koordinierungsphase erhält Heiko tatsächlich ein Zulassungsangebot für die höchstpriorisierte Bewerbung an der Universität München – und kann somit an seinem Wunschort studieren.

Sollte er dagegen bis zum Ende der Koordinierungsphase keinen Studienplatz in München oder Heidelberg erhalten, würde er letztendlich eine Zulassung für Mainz aufgrund seines bestehenden Anspruchs erhalten.

Zeitliche Begrenzung

Sie können die erneute Auswahl aufgrund des früheren Zulassungsanspruchs nur zu den beiden Bewerbungsterminen geltend machen, die auf das Dienstende folgen!

Für den Studiengang Tiermedizin, für den nur zum Wintersemester die Studienplätze vergeben werden, kommt der Anspruch zu den beiden Wintersemestern nach Dienstende in Betracht. Sie können den Anspruch aber auch schon dann geltend machen, wenn Sie zwar zum Zeitpunkt der Bewerbung noch Dienst leisten, den Dienst jedoch rechtzeitig zum Studienbeginn beenden werden. Bei einer Bewerbung zum Sommersemester muss daher der Dienst spätestens am 31. März, bei einer Bewerbung zum Wintersemester spätestens am 30. September enden. Auch hierzu möchten wir ein kleines Beispiel liefern:

Rolf K. ist während seines Dienstes in Pharmazie zugelassen worden. Sein Dienst endet am 31. März 2023. Er bewirbt sich im Dezember 2022 noch während seines Dienstes zum Sommersemester 2023 bei Hochschulstart (Bewerbungsschluss: 15. Januar 2023). Rolf kann schon zum Sommersemester 2023 aufgrund seines früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt werden.

Wichtig: Wenn Sie sich nicht bis spätestens zum zweiten Bewerbungstermin nach dem Dienstende bewerben, verfällt Ihr Anspruch!

Die Ableistung eines Dienstes kann seit dem Sommersemester 2020 eine noch wichtigere Rolle bei der Vergabe der Studienplätze in den vier bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen einnehmen. Eine Übersicht der Dienste, die berücksichtigt werden, finden Sie in den Auswahlkriterien für AdH und ZEQ. In folgenden Konstellationen ist der Dienst grundsätzlich von Relevanz:

  1. Der Dienst als nachrangiges Auswahlkriterium
  2. Ableistung eines Dienstes als Kriterium in der Zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ) und im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH)

Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung ist das Vorliegen einer Bescheinigung über einen geleisteten Dienst von mindestens sechs Monaten (Ausnahme: Dienst als Entwicklungshelfer*in) in Bezug auf den Dienst als nachrangiges Kriterium. Damit der Dienst in der ZEQ und/oder AdH-Quote berücksichtigungsfähig ist, müssen hingegen bis zum jeweiligen Stichtag (Sommersemester: 31. Januar, Wintersemester: 31. Juli) mind. 11 Monate geleistet worden sein und er muss fachlich einschlägig sein. Dies ist ebenfalls durch die Dienstzeitbescheinigung nachzuweisen. Ein Muster einer solchen Dienstzeitbescheinigung finden Sie in unseren Ergänzenden Informationen zur Bewerbung für Human-, Tier-, Zahnmedizin und Pharmazie.

Die Ableistung eines Dienstes hat außerdem Einfluss auf die Ranglistenbildung, und zwar in allen Vorab- und Hauptquoten, für die die Bewerbung über Hochschulstart erfolgt. Immer dann, wenn zwischen einzelnen Bewerber*innen Ranggleichheit besteht, müssen weitere Kriterien herangezogen werden, um die Bewerber*innen in eine eindeutige Rangposition auf der Rangliste zu setzen. Als sogenanntes „nachrangiges Auswahlkriterium“ wird hierfür die nachgewiesene Ableistung eines Dienstes herangezogen. Grund: Durch die Ableistung eines Dienstes und dem damit verbundenen sozialen Engagement, soll den Bewerber*innen kein Nachteil entstehen. Soziales Engagement soll im Gegenteil nach dem Willen des Verordnungsgebers sogar gefördert werden.

Hierzu wieder ein Beispiel:

Auf der Abiturbestenliste mit 100 Positionen haben 20 Bewerber*innen den Maximalwert von 900 Punkten erzielt. Die restlichen 80 Bewerber*innen haben Punktwerte im Spektrum von 899 bis 300. (In der Realität bewerben sich übrigens wenige bis gar keine Bewerber mit exakt 900 Punkten, da dieser Wert nur äußerst selten erreicht wird.) Aufgrund der Ranggleichheit der ersten 20 Personen ist es notwendig, ein weiteres Auswahlkriterium heranzuziehen. 5 der 20 Bewerber*innen mit 900 Punkten haben nachgewiesen, dass sie einen Dienst abgeleistet haben. Diese 5 Personen werden bei der Ranglistenbildung dann vor die 15 weiteren Bewerber*innen mit 900 Punkten gesetzt, nehmen also die Rangpositionen 1-5 ein.

Das bedeutet, dass die Ableistung eines Dienstes die Zulassungschancen deutlich erhöhen kann.

Wichtig: Der Dienst als nachrangiges Auswahlkriterium wird selbstverständlich nicht nur bei einer Ranggleichheit im Bereich der 900 Punkte herangezogen, sondern immer dann, wenn mehrere Bewerber denselben Punktwert bzw. dieselbe Messzahl haben.

Sowohl im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen als auch in der zum Sommersemester 2020 neu eingeführten zusätzlichen Eignungsquote wird das Ableisten eines Dienstes bei der Studienplatzvergabe positiv berücksichtigt. Anders als in der Abiturbesten- und Zweitstudienbewerberquote, in denen der Dienst als nachrangiges Auswahlkriterium herangezogen wird, wird der Dienst im Auswahlverfahren der Hochschulen und in der zusätzlichen Eignungsquote von verschiedenen Hochschulen mit der Vergabe von Punkten berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass der Dienst mindestens 11 Monate dauert und fachlich einschlägig ist. Die fachliche Einschlägigkeit ist mit entsprechenden Unterlagen gegenüber Hochschulstart nachzuweisen. Aus den Dienstnachweisen, die Sie bei Hochschulstart einreichen, muss eindeutig hervorgehen, dass die Tätigkeit, die Sie während der Dauer des Dienstes ausgeübt haben, in einem inneren Zusammenhang mit dem von Ihnen angestrebten Studium gebracht werden kann.
Möchten Sie bspw. Human- oder Zahnmedizin studieren, muss aus der Dienstbescheinigung und der darin enthaltenen Beschreibung hervorgehen, dass Ihre Tätigkeit überwiegend medizinische Bezüge aufgewiesen hat. Die bloße Annahme von Telefonaten oder die Organisation sozialer Veranstaltungen bei einem Dienstträger reichen hierzu nicht aus. Auch für die Studiengänge Tiermedizin und Pharmazie muss eine fachliche Einschlägigkeit Ihrer abgeleisteten Tätigkeit eindeutig aus der Dienstbescheinigung hervorgehen. Ob und in welcher Höhe die Hochschule Ihrer Wahl den von Ihnen absolvierten Dienst berücksichtigt, können Sie den Übersichten zu den Auswahlkriterien für AdH und ZEQ entnehmen.