Internationale Bewerbende

Die Angaben auf dieser Seite richten sich an folgende Zielgruppen:

  • Personen aus dem Ausland, die in Deutschland studieren wollen
  • Personen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben haben

Allgemeine Regelungen

Für internationale Bewerber*innen gilt es zunächst zu beachten, dass eine Vielzahl von Bewerber*innen aus dem Ausland den deutschen Bewerber*innen tatsächlich gleichgestellt ist. Diese (zulassungsrechtliche) Gleichstellung gilt für:

  • Bildungsinländer – also für alle ausländischen Bewerber*innen sowie Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben oder bereits ein Studium in Deutschland absolviert haben, das zur Aufnahme des gewünschten Studiengangs berechtigt.
  • Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU).
  • Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht der EU angehören (also Island, Liechtenstein und Norwegen).
  • in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige (im Sinne des Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind.

Wenn Sie sich in den oben dargestellten Punkten wiederfinden, so können Sie die weiteren Informationen auf dieser Seite ignorieren und sich den übrigen Inhalten rund um die Studienplatzvergabe zuwenden – denn Ihre Bewerbung für einen Studienplatz wird identisch zur Bewerbung eines inländischen Bewerbenden mit deutscher HZB ablaufen und Sie müssen keine weiteren Sonderregelungen beachten. Ausländische Studienbewerber sowie Deutsche, welche ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Bildungseinrichtung erworben haben, die auch zugelassen worden sind, müssen zudem aber noch die Sprachvoraussetzungen der Fakultäten berücksichtigen.

Regelung für nicht gleichgestellte Bewerbende

Abhängig vom gewünschten Studiengang führt der Weg für nicht gleichgestellte internationale Bewerber*innen an eine staatliche deutsche Hochschule in der Regel entweder über die „Arbeits- und Servicestelle für ausländische Studienbewerbung“ (kurz: uni-assist e.V.) oder direkt über Hochschulstart. Es kann jedoch durchaus vorkommen, dass eine am DoSV teilnehmende Hochschule nicht mit uni-assist zusammenarbeitet. In diesen Fällen führt der Weg ins Studium immer über die jeweilige Hochschule. Infolge dessen ist es ratsam, sich sowohl bei uni-assist als auch auf Hochschulstart im Vorfeld darüber zu informieren, ob eine Bewerbung über uni-assist für den gewünschten Studiengang im DoSV notwendig ist.

Für welche Studiengänge an welchen Hochschulen man sich bei uni-assist bewerben muss, kann auf der entsprechenden Homepage (www.uni-assist.de) eingesehen werden. Darüber hinaus erhalten Sie dort auch weitere Informationen über den Ablauf des Bewerbungsverfahrens und ob Sie für diesen Prozess eine Registrierung bei Hochschulstart benötigen. Man sollte daher im Vorfeld der Bewerbung bereits bei den Wunsch-Hochschulen nachhaken, wie ausländische Zeugnisse und etwaige abgeleistete Dienste anerkannt werden – und in welcher Form gegebenenfalls benötigte Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen.

Regelungen Zentrales Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge (ZV)

Ausländische Studienbewerber, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen und nicht deutschen Bewerbern gleichgestellt sind, müssen sich direkt bei den Hochschulen bewerben. Dort erhalten Sie auch die Bewerbungsunterlagen und finden Informationen zu den Zulassungsbedingungen der jeweiligen Hochschule.

Die Hochschulen können aber für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber - abweichend von der Regelung für Deutsche - die Vergabe der Studienplätze im Jahresrhythmus sowie als einzigen Bewerbungstermin den 15. Januar vorsehen. Erkundigen Sie sich bitte bei der gewünschten Hochschule nach der für Sie geltende Bewerbungsfrist.

Ausländische Hochschulzugangsberechtigung

Deutsche oder deutschen gleichgestellte ausländische Studienbewerber vergewissern sich bitte, dass ihr im Ausland erworbenes Zeugnis auch in Deutschland zur Aufnahme des gewünschten Studiums berechtigt.

Einteilung in Landesquoten

Über die Anträge wird grundsätzlich nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen entschieden. Deshalb teilt Hochschulstart bei der Auswahl in der Abiturbestenquote die Studienplätze in 16 Landesquoten auf - eine Landesquote für jedes der 16 deutschen Bundesländer.

Die, den deutschen Studienbewerbern gleichgestellten Bewerber*innen aus dem Ausland nehmen, sofern sie eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, wie Deutsche an der Auswahl in der Quote des Bundeslandes teil, in dem sie ihr Zeugnis erworben haben. Andernfalls werden sie einer Landesquote zugelost.

Parkstudienzeiten in Deutschland schaden der Wartezeit

Parkstudienzeiten zählen nicht als Wartezeit. Als Parkstudium zählt jedes Semester, in dem man an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war. Ein Studium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird also nicht als Parkstudium gewertet und mindert somit nicht die Wartezeit.

Kommunikation

Nachdem Sie Ihre persönlichen Angaben online hinterlegt und die benötigten schriftlichen Unterlagen bei Hochschulstart eingereicht haben, finden Sie alle weiteren Informationen zum Stand Ihrer Bewerbung online in Ihrem DoSV-Nutzerkonto.

Anforderungen an Ihre Erreichbarkeit

Während des Vergabeverfahrens werden hohe Anforderungen an Ihre Erreichbarkeit gestellt. Sie müssen regelmäßig einen Blick in Ihr Nutzerkonto und Ihr Email-Postfach werfen, um ggf. rechtzeitig auf Rückfragen oder Anmerkungen reagieren zu können. Persönlich bedingte Abwesenheit oder Verhinderung aus selbst zu vertretenden Gründen führen nicht zu einer späteren Korrektur der Ranglisten. Nicht vorgelegte Unterlagen gehen zu Ihren Lasten. Falls Sie die Einschreibtermine verpassen sollten, verfällt eine erhaltene Zulassung.

Befindet sich Ihr Wohnsitz im Ausland, so ist es in Bezug auf eine postalische Übermittlung von Informationen günstig, wenn Sie ergänzend auch über eine Kontaktadresse in Deutschland verfügen – vor allem damit die Zustellungszeiträume überschaubar bleiben. Wenn Sie keine zusätzliche Kontaktadresse in Deutschland angeben können, wenden Sie sich bitte zu den Terminen für einen Bescheidversand an Gruppe21 unseres Serviceteams.

Sprachvoraussetzungen der Fakultäten beachten!

Ausländische Studienbewerber und Deutsche, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Bildungseinrichtung erworben haben, müssen bei der Einschreibung an der Hochschule (d.h. nicht gegenüber Hochschulstart) deutsche Sprachkenntnisse nachweisen, die sie zum Studium an einer deutschen Hochschule befähigen. Detailinformationen zu diesem wichtigen Thema sind u.a. auf der Internetseite der Kultusministerkonferenz zusammengefasst.